SATZUNG

Novuss Sport ohne Barrieren

Letzte Änderung: 08.02.2017


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Novuss Sport ohne Barrieren“ („NSoB“).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und
    trägt dann den Zusatz e.V.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Berliner Platz 1, Erlangen 91052.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und die Verbreitung des Novuss-Sports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport, insbesondere als Sport für Menschen mit und ohne Behinderung, alters- und geschlechtsneutral.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    - die Abhaltung von regelmäßigen Trainingsstunden
    - Unterstützung und Beratung von Vereinen und Gruppen, die Novuss-Sport durchführen wollen
    - Durchführung und Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen (national und international)
    - Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/-innen
    - Aufstellung und die Überwachung der Einhaltung einheitlicher Spielregeln
    - Der Verein pflegt Kontakte zu anderen Sport-Organisationen
    - Der Verein verfolgt die Ziele der Integration um Menschen mit und ohne Behinderung gleichermaßen am Novuss-Sport teilhaben zu lassen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen  ist  der  Aufnahmeantrag  durch  die  gesetzlichen  Vertreter  zu  stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages.
    Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Die  Mitgliedschaft  im  Verein  endet  durch  Tod  (bei  juristischen  Personen  mit  deren Erlöschen), durch Austritt oder durch Ausschluss.
  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  6. Sind mehrere Personen einer Familie Mitglied im Verein, so werden ab dem zweiten Mitglied Nachlässe gewährt. (Familienrabatt)
    Über die Höhe der Beiträge sowie der Nachlässe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1.  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Organe des Vereins

  1.  Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Schriftführer und einem Kassenwart.
  2. Das Amt des Schriftführers und des Kassenwartes kann in Personalunion mit einem der anderen Ämter des Vorstandes wahrgenommen werden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. 
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - die  Einberufung  und  Vorbereitung  der  Mitgliederversammlungen  einschließlich  der Aufstellung der Tagesordnung,
    - die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    - die Verwaltung des Vereinsvermögens,
    - Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    - Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  3. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretendem Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 EUR bedürfen eines Bechlusses des Vorstandes.

§ 9 Sitzungen des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen  Verhinderung  von  seinem  Stellvertreter,  einberufen. 
    Einberufungsfrist ist eine Woche.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  gültigen  Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet  die  Stimme  des  Vorstandsvorsitzenden.
    Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:
    - Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    - Festlegung der Höhe des Jahresbetrags,
    - Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
    - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Kassenwartes und der Kassenprüfer,
    - Entlassung des Vorstandes,
    - Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    - Beschlussfassung  über  die  Berufung  gegen  einen  Beschluss  des  Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
  2. Mindestens  einmal  im  Jahr,  möglichst  im  ersten  Quartal,  ist  vom  Vorstand  eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die  Tagesordnung  setzt  der  Vorstand  fest.  Jedes  Vereinsmitglied  kann  bis  spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung,  die  vom  Vorstand  nicht  aufgenommen  wurden  oder  die  erstmals  in  der Mitgliederversammlung  gestellt  werden,  entscheidet  die  Mitgliederversammlung  mit  der einfachen Mehrheit  der  Stimmen  der  anwesenden  oder bevollmächtigten Mitglieder.
  4. Der  Vorstand  hat  eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  einzuberufen,  wenn  es das  Interesse  des  Vereins  erfordert  oder  wenn  mindestens  ein  Zehntel  der  Mitglieder dies  schriftlich  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  beantragt.  Es ist  eine  Ladungsfrist  von  vier  Wochen  einzuhalten  und  die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 11 Kassenführung

 

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, welche jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen.
    Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, sofern kein gesonderter Versammlungsleiter bestimmt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde.
  3.  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als eine Stimme übertragen bekommen.
  4. Abstimmungen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen, wenn dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  6. Anträge auf Änderungen der Satzung und des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erscheinenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art Abstimmung enthalten.

§ 13 Kommunikation

  1. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn an die dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift des jeweiligen Mitgliedes addressiert sind.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten oder durch Stimmberechtigung bevollmächtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Erlangen, die es wiederum unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.